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Name:
Frank (steiner.fstan@t-online.de)
Datum:Di 30 Sep 2008 19:49:02 CEST
Betreff:Rechtliche Grundlagen bei Hypnose anderer Personen
 Hallo Jürgen, soweit mir aus dem Strafgesetzbuch bekannt ist, gilt nach meiner eigenen Formulierung, dass aus einer mit Einwilligung vorgenommenen Hypnose keinerlei strafrechtlichen Folgen abgeleitet werden, insoweit sich der Hypnotiseur an die Abmachung hält. Anders sieht es aus, wenn eine Einwilligung zu selbstsüchtigen, triebhaften oder anderen kriminellen Zwecken missbraucht wird. In schweren Fällen können solche Vergehen mit einer hohen Freiheitsstrafe bestraft werden. Eine Hypnose ohne Einwilligung kann in schweren Fällen als eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 des Strafgesetzbuches ausgelegt werden, ist aber nur in seltenen Fällen denkbar, weil es sich nur um eine plötzliche Hypnose handeln kann, die unvorhergesehen erzielt wird. Allgemein ist zu sagen, dass wir tagtäglich von Suggestionen aus den Bereichen Medien, Verkauf und Politik beeinflusst werden. Damit die Suggestionen auch besser wirken, wird mit kleinen Tricks unbemerkt ein leichter Trancezustand erzeugt. Einen 100%igen Schutz davor gibt es nicht, da der Mensch von Natur aus ein beeinflussbares Wesen ist. Frank
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